FAQ

Arbeitnehmer/Arbeitgeber

Arbeitnehmer/Arbeitgeber

Diese Androhung einer Kündigung (Abmahnung) ist rechtswidrig, Elmar Becker empfiehlt bei einer angedrohten Kündigung ruhig zu bleiben, es zur Kenntnis zu nehmen und natürlich trotzdem zur Demo zu gehen, da die Teilnahme an einer Demonstration keinen berechtigten Kündigungsgrund darlegt. Bei einer Abmahnung empfiehlt er, dass als erstes ein Gespräch aufgesucht wird und eine freundlich formulierte Gegendarstellung dargelegt wird, seinem Arbeitgeber „Kampfgebürstet“ gegenüber zu stehen hilft in den seltensten Fällen.

Videolink

Arbeitnehmer/Arbeitgeber

Du kannst einen Anwalt oder deine Gewerkschaft kontaktieren um Dich gegen solche Anordnungen zu wehren. Solltest Du nicht genügend Geld haben einen Anwalt zu finanzieren so kann beim Arbeitsgericht ein Beratungsschein beantragt werden. Auch kurzfristig. Gehe stets sorgfältig, ruhig und besonnen vor und lass Dich nicht provozieren. Wichtig ist, die Angelegenheiten sachlich zu besprechen.

Videolink

Arbeitnehmer/Arbeitgeber

Arbeitnehmer/Arbeitgeber

Arbeitnehmer/Arbeitgeber

Arbeitnehmer/Arbeitgeber

Darf ein Arbeitgeber (z.B. Kantine) trotz eines Attestes auf die Maske bestehen? Um aus seiner Sicht beispielsweise die anderen Arbeitnehmer zu schützen.

Das ist eine nicht rechtmäßige Arbeitsanweisung, die nicht mehr vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist. Der Arbeitnehmer hat ein Anspruch auf Beschäftigung und nur wenn dringende Gründe entgegenstehen, und hier wäre der Arbeitgeber Darlegungs- und Beweis lastig, dass tatsächlich von diesem Arbeitnehmer eine Gefährdung ausgeht.

Hier solltest Du auf eine schriftliche Anweisung und Begründung bestehen.

Videolink

Arbeitnehmer/Arbeitgeber

Reisen

Reisen

Ein Amtsgericht entschied: Stornokosten sollen zurückerstattet werden, ja. Aber: Derjenige, der storniert muss darauf achten, ob tatsächlich zum Zeitpunkt der Stornierung absehbar war, dass ein besonderes Ereignis, das zum Reiseausfall fällt, ersichtlich war. Dies ist jedoch keine besonders hohe Anforderung an die Begründung.

In der Argumentation des Gerichts ergibt sich ein weiterer, spannender Punkt: Das Gericht gab an, dass die Umstände ihm bereits bekannt seien. Als Quelle gibt das Gericht Wikipedia an.

Pressemitteilung

Reisen

Das OLG Braunschweig entschied, dass es sich bei der Flugreise eines getrenntlebenden Elternteils mit den gemeinsamen Kindern in der Zeit der Corona-Pandemie nicht mehr um eine Angelegenheit des täglichen Lebens handelt. Begründet wird diese Einordnung mit den möglichen Nachteilen und Gefahren für das Kind. Daher bedarf es der Zustimmung des anderen mitsorgeberechtigten Elternteils, § 1687 BGB. Diese Zustimmung wurde im vorliegenden Fall nicht erteilt.

Können sich die Eltern nicht einigen, kann das Familiengericht auf Antrag einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis darüber gemäß § 1628 BGB übertragen.

Rechtssprechung

Reisen

Reisen

Diese Regelungen sind Sache der Bundesländer. Es kommt daher auf das jeweilige Bundesland an, um festzustellen, welche genauen Bestimmungen gelten.

Dabei ist anzumerken, dass es sein könnte, dass zu strenge Regelungen rechtswidrig sein könnten. Dies ist denkbar, wenn die einschlägige Verordnung einem Reiserückkehrer es beispielsweise nicht erlaubt, während der Zeit seiner Quarantäne in einem Supermarkt einkaufen zu gehen. Vorbehaltlich weiterer juristischer Prüfung.

Reisen

Eine solche Regelung weicht von der Vorgabe ab, die im Bundesrecht getroffen wurde. Länderrecht darf nicht das Bundesrecht aushebeln. Diese Regelung könnte daher rechtswidrig sein. Eine genaue juristische Prüfung des Falles steht allerdings noch aus.

Wäre diese Regelung doch rechtswirksam, könnte ein Bußgeld drohen.

Reisen

Reisen

Reisen

Reisen

Nur auf Aufforderung müssen Einreisende sich einem Test unterziehen. Dazu ist eine Benachrichtigung vom zuständigen Gesundheitsamt notwendig. Ansonsten gilt die Regelung zur 14-tägigen Quarantäne. Gegen die Aufforderung kann Widerspruch eingelegt werden.

Immunitätsausweis

Die Tourismusminister der europäischen Union haben darüber beraten, dass ohne Immunitätsausweis keine freien Reisen im Schengener Raum möglich sein sollen D.h. ohne Impfung kann man in Europa nicht frei reisen. Das entspricht einer Einführung der Impflicht durch die Hintertür, da Menschen, ohne den Nachweis vom freien Reisen ausgeschlossen werden.

Es wird immer viel diskutiert, ob man nur noch reisen darf, wenn man seinen Impfstatus nachweisen kann. Spanien hat z. B. eben erst die Quarantänepflicht für Einreisende beschlossen, was allerdings bei allen sinkenden Zahlen überhaupt keinen Sinn macht. Wir müssen das weithin beobachten und ggfls. klagen.

Immunitätsausweis

  1. Schreibe vor allem deine Bundestagsabgeordneten aus deiner Region per Mail, Einschreiben oder Fax an. Bitte sie darum ihrer Aufgabe als Bundestagsabgeordneten nachzukommen. Dass sie nach Meinungen in ihren Wahlkreisen fragen. Es sind auch nur Menschen, die vielleicht auch eigene Kinder haben. Sie sollen selber überprüfen, was in der aktuellen Lage aus ihrer Sicht sinnvoll ist. Frage sie, warum das Gesetz so schnell, bereits am 15. Mai, verabschiedet werden muss. Nach eigenen Aussagen der Experten und Politiker wird es min. 1-2 Jahre dauern, bis ein Impfstoff vorliegt. Jeder Bundestagsabgeordnete sollte die Möglichkeit haben mit kompetenten Fachleuten, Ärzten und anderen Wissenschaftlern zu sprechen und es sollte Ausschüsse geben um sich eine Meinung zu bilden.
  2. Rufe beim Bundesgesundheitsministerium an oder maile ihnen um deine Bedenken mitzuteilen: 0228994410 / 030184410 / poststelle@bmg.bund.de
  3. Weitere Möglichkeiten siehe „Was kann ich zur Wahrung der Grundgesetze machen?“

Musterschreiben an Bundestagsabgeordnete

Version 1:

Sehr geehrte Frau/ Sehr geehrter Herr XXX,

als Wählerin wende ich mich in großer Besorgnis an Sie.

Ich hielt die Entscheidungen der Bundesregierung in der aktuellen Zeit für sinnvoll und richtig - auch erkenne ich an, dass ein Kurswechsel aktuell stattfindet.

Den stattgefundenen, massiven Einschneidungen der Grundrechte stand ich kritisch aber auch prinzipiell geduldig gegenüber, da ich stets von einem vorübergehenden Zustand ausging. Was mich zutiefst beunruhigt ist die sich sichtbare anbahnende Zwangsmedizin inklusive einer Dokumentationspflicht der Bürger und Bürgerinnen.

Das darf auf keinen Fall umgesetzt werden !

Ich bin keine klassische Impfgegnerin, wenn auch deutlich impfkritisch da ich dahinter oft mehr Nutzen für andere Beteiligte sehe wie den Nutzen für die Gesundheit der Menschen. Meine Kinder und ich sind jedoch mit den wichtigsten Impfungen versorgt.

Eine staatlich verordnete, und überwachte Zwangsmedizin ist in meinen Augen nicht mit den demokratischen Grundrechten vereinbar. Das Recht auf körperliche Unversehrheit und die unantastbare Würde des Menschen stehen in klarem Gegensatz zu den geplanten Maßnahmen. Und leider schwindet in diesem Zusammenhang auch mein grundsätzliches Vertrauen in die Absichten und Handlungen meiner Regierung und in Sie als meinen gewählten Bundestagsabgeordneten.

Ich bitte Sie daher eindringlich - setzten Sie sich für die freie, selbstverantwortliche Impfentscheidung Ihrer Bürger und Bürgerinnen ein. Es darf an dieser Stelle kein staatlicher Zwang ausgeübt werden. Und es ist verheerend für ganz normale Menschen wie mich, wenn nur noch radikale Parteien übrig bleiben die als Einzige dieser Entwicklung entgegentreten. Die meisten Menschen in Deutschland werden sich - wie in der Vergangenheit auch - freiwillig impfen lassen und das ist völlig in Ordnung so. Mit der Masernimpflicht hat es begonnen und so viele haben gewarnt, dass es damit noch lange nicht zu Ende sein wird. Diese politische Richtung ist falsch und ich bin in meinem Umfeld bei weitem nicht die Einzige die sich davon bedroht und verunsichert fühlt.

Mit hoffnungsvollen Grüßen und den besten Wünschen an Sie

XXX

Version 2:

Sehr geehrte Frau/ Sehr geehrter Herr XXX,

das Bundeskabinett hat in der vergangenen Woche, (noch) weitgehend unbeachtet von der mit dem Lockdown konfrontierten Öffentlichkeit, eine tiefgreifende Novellierung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen, über die der Bundestag in der kommenden Woche abstimmen wird.

Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass Sie im Falle einer Zustimmung zu dieser Novellierung die Tür zu weiteren weitreichenden Grundrechtseinschränkungen öffnen würden. Verbunden mit den beschlossenen Vereinfachungen des Zulassungsverfahrens für einen Impfstoff erfüllt die darin enthaltene Impfverpflichtung bzw. Immunitätsnachweisregelung, die in der Vorlage euphemistisch als Schutzmaßnahme bezeichnet wird, in meinen Augen den Straftatbestand der Körperverletzung.

Die derzeitigen Grundrechtseinschränkungen sind vor allem im Hinblick auf Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes unverhältnismäßig und nicht mehr zu akzeptieren, da sie auf Mutmaßungen und nicht gesicherten Erkenntnissen fußen.

Nicht der Bürger muss nachweisen, dass die Maßnahmen grundrechtseinschränkend sind, sondern derjenige, der die Grundrechte einschränkt, muss täglich nachweisen, dass diese Einschränkungen verhältnismäßig sind.

Ich fordere Sie als meinen Wahlkreisabgeordneten daher dazu auf, der Gesetzesänderung nicht zuzustimmen. Erheben Sie sich von der Hinterbank und treten Sie für unsere Grundrechte ein. Nach Art. 38 Absatz 1 des Grundgesetzes sind Sie als Abgeordneter des Deutschen Bundestages "an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen."

Machen Sie bitte von dieser wertvollen Freiheit Gebrauch, solange Sie diese noch haben!

Mit freundlichen Grüßen
XXX

Immunitätsausweis

Auch hier haben wir gesehen, dass offensichtlich die Parlamentarier aufgewacht sind. Alle Aktionen von uns und Euch tragen dazu bei, dass die Politiker, die letztendlich die Gesetze machen, aufhorchen.

Ein weiteres Corona-Gesetz sollte in dieser Woche erstmals im Bundestag beraten werden. Ursprünglich war geplant, dass damit auch ein sogenannter Immunitätsausweis eingeführt wird. Die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes wurden von der Bundesregierung entworfen und den Fraktionen vorgelegt. Diese sollten sie jetzt einbringen und darüber abstimmen. Aus der CDU Fraktion kam dann heute die Mitteilung, wenn wir das machen, wird es immer mehr Populisten geben, die immer zahlreicher und lauter werden. Und das müssen wir verhindern. Wir haben tatsächlich als Bevölkerung dieses Landes die Macht, wenn wir laut sind, wenn wir uns zeigen, wenn wir sagen, wir wollen das nicht so, wie das passiert, Politik mitzugestalten und Politik zu verändern. Es ist nicht die Idee von Herrn Spahn gewesen, dieses Gesetzt jetzt zurückzuziehen oder erstmal zurückzuziehen, sondern die Idee kam von den Politikern. Die gesagt haben, wir werden dem nicht zustimmen. Das heißt, die Bundesregierung hätte mit dem Gesetz im Bundestag wahrscheinlich keine Mehrheit bekommen. Da sind nicht nur wir dran beteiligt gewesen, sondern andere Instanzen haben auch einen großen Einfluss. Da gibt es zum Beispiel die Verbände, die sich zu den Themen äußern können. Es hat offensichtlich dazu geführt, dass es derzeit keine Mehrheit in den Parlamenten gibt, diesen Entwurf abzustimmen.

Daher werden die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zum 15. Mai 20 gesetzlich nicht geregelt. Da sind offensichtlich die Politiker wach geworden und haben gesagt, wir können es so schnell nicht entscheiden. Auch vor dem Hintergrund, dass es um die Verantwortung geht, die aus den nicht ordentlich geprüften Impfstoffen entsteht.

Das Thema ist immer noch auf der Tagesordnung, aber wir haben jetzt erstmal Zeit gewonnen. Wir müssen weiterhin wachsam sein, etwas tun und uns auch laut zeigen, dass solche Dinge einfach nicht wieder passieren.

Es geht nicht nur um das Infektionsschutzgesetz. Es geht auch darum, dass das Medizinprodukterecht nicht verändert wird. Es dürfen nicht einfach und schnell, Medikamente oder Impfstoffe zugelassen werden. Es geht darum, dass nach wie vor sauber geprüft wird. Egal ob ihr zu den Impfgegnern, Impfkritikern oder Impfbefürwortern gehört, jeder von Euch möchte doch auf jeden Fall, dass das, was geimpft wird, sauber auf den Markt gebracht wurde.

Ich habe heute ein interessantes Telefonat geführt. Da wurde mir gesagt, dass das so sauber mit keinem Impfstoff passiert, dass die Prüfungen häufig nicht sehr gut sind und deswegen der Staat ja auch die Haftung übernimmt. Da müssen wir auch dran bleiben. Das heißt, wir müssen einfach diese Dinge verbessern, wir müssen eben sagen, wenn Arzneimittel oder Impfstoffe auf den Markt kommen, dann müssen sie einfach eine besondere und eine besonders hohe Qualität haben. Das ist besonders wichtig für diejenigen, die sich dann freiwillig impfen lassen.

Für die anderen muss es so sein, es darf keine Impfpflicht geben. Niemand darf gegen seinen Willen dazu verpflichtet werden. Und auch dazu rufe ich auf und sage es jedem, lasst Euch nicht sagen, dass Ihr, wenn Ihr Euch nicht impfen lasst, andere gefährdet, dass Ihr andere tötet oder was da so alles behauptet wird. Das stimmt nicht.

Versammlungen

In einem einstweiliges Rechtsschutzverfahren entschied das OVG Niedersachsen, dass die maximale Teilnehmerzahl auf einer Hochzeitsfeier auf 50 begrenzt werden könne. Aus der Begründung ergeben sich zwei Besonderheiten:

Zum einen handelte es sich beim Antragsteller nicht um das Hochzeitspaar, sondern um diejenigen, die die Hochzeitsfeier in ihren Räumlichkeiten ausrichteten. Deshalb stand zunächst die Frage der Antragsbefugnis im Raum. Denn um einen Antrag zu stellen, muss derjenige auch in einem seiner Rechte betroffen sein. Hier erkannte das Gericht, dass der Antragsteller in seinen Berufsausübungs- und Eigentumsrechten betroffen war.

Die weitere Besonderheit ergab sich aus folgendem Zusammenhang: Gemäß § 1 Abs. 4 S. 1 Niedersächsische Corona VO dürfen grundsätzlich nur 10 Personen zusammenkommen.

Ein Ausnahmetatbestand kommt aber im Fall von Hochzeitsfeiern zum Tragen. Dann wird die Teilnehmerzahl auf 50 erhöht, § 1 Abs. 5 Nr. 1 Niedersächsische CoronaVO.

Aus diesem Grund sah das Gericht das Rechtsschutzbedürfnis nicht erfüllt. Da auf gerichtlichem Wege kein Gesetz erweitert werden könne, sondern lediglich beschränkt oder eingeschränkt werden könne, würde dem Ersuchen des Antragstellers – mehr Personen auf der Feier zu erlauben – nicht geholfen werden können. Hebe das Gericht die geltende Regel auf, würde der Ausnahmetatbestand wegfallen und die neue maximale Teilnehmerzahl bei 10 liegen, da die Grundregel greifen würde.

Beschluss

Versammlungen

Versammlungen

Bevor eine Demonstration aufgelöst wird, muss geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, um den Umstand zu beseitigen, aufgrund dessen die Polizei mit Auflösung droht. Beispiel: Die Polizei bemängelt, dass die Demonstrationsteilnehmer keine ausreichenden Abstände zueinander halten. Dem Veranstalter soll dann zuerst die Möglichkeit gegeben werden, die Teilnehmer darauf hinzuweisen und selbst für größere Abstände zu sorgen.

Versammlungen

Versammlungen

Versammlungen

Versammlungen

Versammlungen

Versammlungen

Versammlungen

Versammlungen

Versammlungen

Während der Arbeitszeit, Nein. Und das Streikrecht ist bei Beamten eingeschränkt. Aber in seiner Freizeit darf ein Beamter auf eine Demonstration gehen.  Und sie dürfen auch Demonstrationen anmelden. Die Demos dürfen keine verfassungsfeindlichen Ziele haben.

Versammlungen

Es ist natürlich nicht verboten, auf die Straße zu gehen und ein Grundgesetz dabei zu haben.

Wichtig ist, dass Ihr eine Begleitung, einen Freund dabei habt, der Euch dann filmt. Filmt auf jeden Fall auch die Polizisten oder die Ordnungsbeamten, die möglicherweise dagegen vorgehen. Filmt am besten auch deren Gesichter, so dass man sie erkennen kann. Geht dann zu einem Anwalt.

Das ist eben das Problem mit den Polizisten, die Soziologen könnten es besser erklären. Es geht um den vorauseilenden Gehorsam, der sie antreibt. Das ist absolut rechtswidrig, es ist nicht gerechtfertigt und wird auch so nicht vor den Gerichten durchkommen.

Ja, Ihr dürft Polizisten und Ordnungsbeamte filmen. Das, was die Polizisten da tun, machen sie ja in Ausübung ihrer Berufstätigkeit. Das heißt, das Persönlichkeitsrecht steht natürlich dahinter zurück. In dem Moment, wo sie in einer solchen, rechtswidrigen Aktion sind, gibt es nichts Besseres, als das Handy rauszuholen und den Vorgang festzuhalten. Für mich sind Handys an der Stelle ein Wort der Demokratisierung, weil eben solche Dinge passieren.

Am besten macht ihr den Livestream an und filmt es über den Livestream. Damit das, was ihr gefilmt habt, auf jeden Fall auch gespeichert ist. Versucht aber unabhängig davon, milde und ruhig mit den Polizisten umzugehen. Versucht, wenn die Stimmung so aufgeheizt ist, es insgesamt zu beruhigen. Und im Zweifel zieht Ihr euch ein bisschen zurück.

Handys dürfen nicht beschlagnahmt werden. Sie dürfen nur beschlagnahmt werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass damit eine Straftat begangen wird.

Von daher meine Bitte, macht so viele Filme wir nur möglich auch bei den Demonstrationen. Wir gewinnen diese Verfahren dann hinterher für euch.

Polizisten sind auch nur Menschen, die häufig sehr unter Druck stehen. Von daher versucht einfach, mit ihnen trotzdem nett und freundlich umzugehen, soweit das geht. Im Zweifel, wenn es aggressiv wird, ist es einfach besser, Abstand zu halten und die Situation zu beruhigen und natürlich zu filmen.

Versammlungen

Wenn Ihr auf eine Demo geht, wo Ihr vielleicht davon ausgeht, dass auf dieser Demo möglicherweise Festnahmen passieren oder jemand in Gewahrsam genommen wird, so bittet den Demo Veranstalter im Vorfeld, dass er auf Telegram oder bei Whatsapp eine Telefonnummer veröffentlicht, wo Ihr anrufen könnt, wenn etwas mit euch passiert. Über diese Nummer werden dann Anwälte, die bereitstehen, angerufen. Das passiert bei solchen Demos, wo man davon ausgeht, dass es Festnahmen geben wird.

Versammlungen

Versammlungen

Jedem ist erlaubt frei seine Meinung zu äußern. Es ist erlaubt auf dem Marktplatz zu stehen, das Grundgesetz hochzuhalten und auch daraus vorzulesen. Das darf kein Ordnungsbeamter oder Polizist verbieten. Wenn Ihr daran gehindert werdet, wehrt euch verbal und friedlich und geht zu einem Anwalt.

Auf einer angemeldeten Demo ist es auch erlaubt. Wenn das im „Bannkreis“ stattfindet, wo nicht demonstriert werden darf, darf die Polizei dort auch eingreifen.

Versammlungen

Jein.

Im Prinzip darf jedem ein Platzverweis erteilt werden. Jedoch unterliegt der Vertreter des Presserechts in dem Moment ja nicht dem Versammlungsrecht, sondern eben der Pressefreiheit. Wenn die Versammlung aufgelöst wird, darf die Polizei den Versammlungsteilnehmern einen Platzverweis erteilen. Sie darf aber nicht dem Pressevertreter aufgrund der Auflösung der Versammlung einen Platzverweis erteilen, weil der Vertreter soll ja genau über diese Versammlung und über das, was danach passiert, berichten. Deswegen darf ihm in dem Fall eigentlich nur ein Platzverweis erteilt werden, wenn er sich selber in Gefahr begibt oder wenn dort eine Gefahrenlage ist. Sonst ist ein Platzverweis für Pressevertreter dem Grunde nach nicht zulässig haben, im Rahmen einer Versammlung.

Versammlungen

Versammlungen

Du kannst zunächst bei der Behörde, die dir die Auflage erteilt hat eine Ausnahmegenehmigung beantragen, dass die Mitstreiter keine MNB tragen müssen. Idealerweise legst Du diesbezüglich ein entsprechendes Sicherheitskonzept vor (z.B., dass die MNB nicht notwendig ist, weil der Mindestabstand gewahrt wird - dann aufzeigen, wie die Wahrung des Mindestabstands erfolgen soll, etc).

Solltest Du keine Ausnahmegenehmigung erhalten, kannst Du dich noch an das hiesige Gesundheitsamt wenden und dort das ganze prüfen lassen bzw. die Verantwortung dort klären lassen

Versammlungen

Versammlungen

Melde zunächst ganz normal deine Veranstaltung an. Hier erklären wir Dir wie. Wenn die Versammlung nur für max. 50 Teilnehmer genehmigt wurde, kannst du Widerspruch einlegen. Zusätzlich solltest Du ein Sicherheitskonzept vorlegen. Im diesem sollte genau dargelegt werden, wie die aktuell geltenden Regelungen eingehalten werden können (z.B. Ordnungskräfte und/oder Kennzeichnungen um den Mindestabstand zu gewähren u.ä.). Informationen zum Widerspruch findest Du hier. Wird auch der Widerspruch abgelehnt, kannst Du eine Klage einreichen.

Viel Erfolg!

Versammlungen

Jeder kann Versammlungen anmelden.

Wichtig:

  • Der Veranstalter muss auf Einladungen/Flyer seinen Namen schreiben. Sonst droht evtl. Ordnungswidrigkeit.
  • Keine Uniformierung (gleiche Kleidungsstücke (z.B. selbe Farbe), Uniform, etc., die eine politische Gesinnung ausdrücken (§3 Abs. 1 Versammlungsrecht)
  • Man benötigt einen Leiter der Versammlung, der auch Ansprechpartner für die Polizei ist. ist. Wenn der Anwalt vom Mandaten getrennt werden soll, ist dies zu unterbinden.
  • Wir empfehlen aus der Erfahrung heraus, sich anwaltliche Unterstützung zu nehmen, wenn Ihr Demonstrationen anmelden & durchführen wollt, damit diese die Kommunikation mit den Behörden und auf Veranstaltungen bei Bedarf mit den Polizisten sprechen.
  • Ordner sind eigentlich Recht, werden jetzt aber von den Ordnungsbehörden teilweise zur Pflicht gemacht
  • Versammlungsleiter kann Leute ausschließen, die die Veranstaltung dann verlassen müssen
  • Es gibt Schutzregeln zugunsten von Ordner und Veranstalter, die eingehalten werden müssen
  • Versammlungen unter freiem Himmel sind 48 Stunden vorher anzumelden
  • Besser etwas mehr Personen, Fahrzeuge, Techniker etc. anmelden, als zu wenig
  • Sucht Euch vorab schon eine Fläche aus, messt diese aus, und kalkuliert mit Abstandflächen wie viele Teilnehmer ihr gemäß Auflagen anmelden könnt. Gebt diese Infos direkt mit an die Behörden. So nehmt Ihr den Behörden Arbeit ab

Versammlungen

Maskenpflicht

Maskenpflicht

Das Gericht klassifizierte die Aufforderung zum Maskentragen an Schulen als Verwaltungsakt. In diesem Fall hat das rechtliche Vorgehen gegen den Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet in diesem Fall, dass bis zur endgültigen Entscheidungsfindung die Maske von diesem Schüler nicht getragen werden muss. Allerdings fand das Gericht auf sehr formalem Wege zu diesem Ergebnis. Daraus ergibt sich eine sehr geringe Praxisrelevanz, da die Schule nicht angeordnet hatte, das Maskentragen sofort vollzogen werden müsste. Würde die Schule jetzt ab sofort in schriftlicher Form auf das Maskentragen hinweisen, würde dem formalen Erfordernis genügt werden.

Zusammenfassung

Maskenpflicht

Herr Ludwig ist der Meinung, dass ein Arzt die Behandlung aufgrund dessen nicht verweigern kann.

(Ergänzung: Zwischen Patient und Arzt kommt bei einer Behandlung grundsätzlich ein Behandlungsvertrag gemäß § 630a BGB zustande. Dazu müssen die beiden Parteien sich über die wichtigsten Rahmenbedingungen dieser Behandlung einig sein. Gibt es Differenzen über das Tragen einer Maske oder der Durchführung eines PCR-Tests könnte dies ein Ausschlusskriterium sein und dazu führen, dass kein Vertrag zustande kommt.

Aber auch ohne das Bestehen eines Behandlungsvertrags gibt es Fälle, in denen ein Arzt einen Patient behandeln muss. Die häufigsten Fallgruppen sind der medizinische Notfall und die Behandlungspflicht bei akuten Schmerzen. Dann kann der Arzt nicht vom Patienten verlangen, eine Maske zu tragen oder zuvor einen PCR-Test durchzuführen. Kommt der Arzt dem nicht nach, könnte er sich strafbar machen (z.B. durch unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB.)

Maskenpflicht

Stand 15.08.2020. Nur in den zwei Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern und dem Saarland droht dem Einzelhandel ein Bußgeld, wenn nicht auf die Maskenpflicht der Kunden geachtet wird.

In allen anderen Bundesländern droht dem Einzelhandel kein Bußgeld, wenn Kunden im Geschäft keine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) tragen.

In Mecklenburg-Vorpommern sind Einzelhändler gemäß Ziff. II.4 Anlage 1 zur Corona-Lockerungs-LVO MV zu Durchsagen und Hausverboten gegenüber Kunden, die keine MNB tragen, angehalten.

Im Saarland muss der Einzelhandel die Einhaltung der Tragepflicht der MNB seiner Kunden gemäß § 2 Abs. 3 CO-VP sicherstellen.

Den Einzelhändlern werden in manchen anderen Bundesländern zwar verschiedene Pflichten auferlegt, dort droht jedoch nicht das Verhängen eines Bußgeldes. So wird beispielsweise in Brandenburg der Einzelhändler gemäß § 5 dazu verpflichtet, die Einhaltung der Tragepflicht von MNB sicherzustellen. Dem kommt er nach, wenn er die Kunden durch Durchsagen oder Plakate auf ihre Tragepflicht hinweist.

Eine Übersicht der unterschiedlichen Regelungen ist auf der Webseite von Klagepaten hier einzusehen.

Maskenpflicht

Bei diesem Thema laufen die Gerichte gerade sehr weit auseinander. Sie laufen auseinander in Richtung Ungünstigkeitsprinzip. Sie entscheiden je nachdem, wie es gerade mit der Argumentation passt, gegen die Personen. Das finde ich ein bisschen schwierig. Ich erkläre es gleich, was ich damit meine. Ich finde es auf jeden Fall schade, was hier gerade passiert.

Das Verwaltungsgericht in Frankfurt hat den einstweiligen Rechtschutzantrag einer Lehrerin abgelehnt. Sie hat gesagt, sie möchte nicht in den Präsenzunterricht, sie möchte nicht in die Schule gehen, weil ihr dort das Sicherheitskonzept nicht gut genug erscheint. Sie hat Angst, dass sie sich in der Schule anstecken könnte. Und jetzt kommt es, ich lese es mal vor: Die Kammer ruft ferner hervor, dass an der Schule der Antragstellerin unter Fürsorge und Arbeitsrechtschutz und rechtlichen Gesichtspunkten Vorkehrungen getroffen worden seien, um eine Gefährdung der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte hinreichend zu minimieren. Der Antragsgegner habe durch den am 22. April veröffentlichten Hygieneplan für die Schulen in Hessen konkrete Handlungsanweisungen erlassen. Dabei habe er als Dienstherr den ihm zustehenden behördlichen Beurteilungsspielraum ob und wie eine Wiederaufnahme des Schulbetriebs angesichts der jeweiligen Entwicklung erfolgen kann, in nicht zu beanstandender Weise genutzt. Und jetzt kommt dieser entscheidende Satz, den ich sehr spannend finde:

Die Antragstellerin könne jedenfalls nicht erwarten, mit einem bis ins letzte ausgefeilten Hygieneplan eine Nullrisiko Situation in der Schule anzutreffen.

Bisher haben die Gerichte immer argumentiert, dass die ganzen Maßnahmen gemacht werden müssen, um das Risiko so weit zu minimieren, dass eine Ansteckung so gut wie nicht möglich ist. Leib und Leben steht über allem. Und alle anderen Rechte fallen dem gegenüber nicht ins Gewicht. Und jetzt ist es umgekehrt. Jetzt sagt die Lehrerin, aber ich könnte mich doch in der Schule anstecken. Die Corona Gefahr ist doch allgegenwärtig. Corona ist doch so ein schlimmes Virus, wo ich mich anstecken kann und wo ich möglicherweise daran sterben könnte. Die Antragstellerin kann jedenfalls nicht erwarten, mit einem bis ins letzte ausgefeilten Hygieneplan eine Nullrisiko Situation in der Schule anzutreffen.

Und jetzt geht es noch weiter. Würde man die Erwartung der Antragstellerin an einen allumfassenden Gesundheitsschutz in Zeiten einer solchen Pandemie auf alle Bereiche der Daseinsvorsorge, wozu auch Schulen zählten, übertragen, hätte diese einen vollständigen Zusammenbruch der Versorgung der Bevölkerung zur Folge.

Auf einmal ist die Schule Daseinsvorsorge, und es ist ganz wichtig, dass sie stattfindet. Obwohl die Lehrerin dort möglicherweise nicht geschützt ist. Jedenfalls nach der Argumentation, die bisher gültig war. Die Antragstellerin habe als verbeamtete Lehrerin aufgrund ihrer Treuepflicht, die den Schulen übertragene Verantwortungspflicht gegenüber Schulkindern und Familien mitzutragen.

Liebe Beamte, das Verwaltungsgericht Frankfurt sagt, wenn es eine Pandemie gibt, wenn es einen schlimmen Virus gibt, und wenn es einen Virus gibt, an dem man sterben kann, Ihr seid Beamte, Ihr seid im öffentlichen Dienst, dafür ist Euer Job so sicher. Das heißt, dann steckt Ihr Euch halt an, dann werdet Ihr halt krank, vielleicht sterbt Ihr ja auch. Das ist mit anderen Worten genau das, was das Verwaltungsgericht Frankfurt im Prinzip sagt. Ihr könnt nicht als Beamte erwarten, dass Euer Arbeitgeber eine solche Fürsorgepflicht hat, dass Ihr letztlich nicht in die Schule gehen müsst.

Ich finde das heftig. Ansonsten wird ja immer anders herum argumentiert. Und jetzt ist es halt so herum argumentiert. Und da kann man ja nur von Glück reden, dass offensichtlich dieser Virus nicht so schlimm ist. Ansonsten wäre die Lehrerin hier ja wirklich einem Risiko ausgesetzt, weil sie halt verbeamtet ist.

Nächstes Thema: da hat der VGH Kassel in Hessen entschieden. Da geht es auch um die Maskenpflicht. Der Antrag wurde abgelehnt. Soweit der Antragsteller geltend mache, die sogenannte Maskenpflicht werde die Bevölkerung nur dazu veranlassen, sich doch mit hochwirksamen eigentlich dem medizinischen Personal vorbehaltenden Masken einzudecken, lasse sich ein solches Verhalten bislang nicht in den Supermärkten feststellen. Die Gerichte prüfen zwar nicht, ob die Zahlen des Robert Koch Instituts plausibel sind, ob es ein exponentielles Wachstum gibt, ob die Krankenhäuser voll sind, all das prüfen sie nicht. Aber die Richter des VGH Hessen wissen, dass in den Supermärkten keine hochwirksamen Masken getragen werden. Das heißt, die Richter sind auf einmal in der Lage, selber festzustellen, dass in den Supermärkten ja diese Masken nicht getragen werden. Die Richter kümmern sich nicht um die Plausibilität der Zahlen vom Robert Koch Institut. Diese lassen sie sich gar nicht vorlegen. Aber sie wissen, dass die Menschen in den Supermärkten nicht diese hochwertigen Masken tragen, dass die anderen Masken nicht dem medizinischen Personal weggekauft werden.

Das Oberverwaltungsgericht in Niedersachsen hat folgendes gesagt:

Der Senat vermag derzeit nicht verlässlich festzustellen, dass die Pflicht, eine textile Barriere als Mund Nasen Bedeckung zu tragen, als Schutzmaßnahme objektiv notwendig ist. Es sagt, uns liegt keinerlei Beleg dafür vor, jedenfalls kein verlässlicher Beleg, dass die Mund Nasen Bedeckung als Schutzmaßnahme notwendig ist.

Wenn wir jetzt dem saarländischen Verfassungsgericht oder auch dem Sondervotum der Richter in Berlin folgen, die ja diesen Grundsatz nochmal aufgestellt haben. Freiheitsrechte dürfen nur dann eingeschränkt werden, wenn sicher darzulegen und zu beweisen ist, dass die Maßnahmen, die getroffen werden, auch tatsächlich objektiv schützen. Dann müsste eigentlich auch als Ergebnis in Niedersachsen herauskommen, dass die Maske nicht getragen werden muss. Das wäre dem Grunde nach die richtige Entscheidung.

Jetzt haben die Richter aber Angst und sagen, wir machen jetzt hier eine Folgenabwägung. Es ist ja auch nicht klar, dass es vielleicht möglicherweise nicht schützt. Und da ist doch wieder die Gefahr an dieser Krankheit zu sterben, so hoch. Und der Freiheitsentzug, der nur für wenige Tage gültig ist, erscheint so niedrig.

Und deswegen bleibt in der Folgenabwägung die Maske bestehen. Das versteht man als Jurist nicht. Es ist nicht nachvollziehbar. Es ist eine Argumentation, die am Ende juristisch nicht nachvollziehbar ist. Zumal ja auch die Infektionszahlen immer weiter sinken.

Das Verwaltungsgericht in Gera hat folgendes entschieden:

Die Maskenpflicht wurde in den Schulen aufgehoben. Die Richter haben gesagt, warum sollen neben den anderen Schutzmaßnahmen der Abstandsregeln und der Hygienemaßnahmen, auf deren Einhaltung die Antragsgegnerin zurecht besteht, zusätzlich auch noch das Tragen einer Mund Nasen Bedeckung im Unterricht notwendig sein? Das hat die Antragsgegnerin nicht ortsbezogen begründet. In ihrer Antragserwiderung verweist sie lediglich darauf, dass es sich bei einem geschlossenen Klassenraum um einen besonders gefährdeten Bereich handelt. Dabei bezieht sie sich auf keine ortstypische Besonderheit, die eine weitergehende Anordnung speziell für ihr Stadtgebiet rechtfertigen könnte. Die Antragsgegnerin geht offenbar von dem Bemühen aus, das Ansteckungsrisiko möglichst auf null zu reduzieren. Eine völlige Unterdrückung des Ansteckungsrisikos wird sich jedoch nicht erreichen lassen. Ziel aller Maßnahmen ist in erster Linie eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Die aktuellen Fallzahlen lassen aber derzeit keine entsprechende Gefährdung erkennen. Das heißt, die Richter hier in Gera argumentieren im Prinzip richtig. Sie sagen, wenn ihr die Kinder in die Schule gehen lasst, dann gibt es keine null Infektion. Und wenn es keine null Infektion gibt, und es nur erforderlich ist, dass die Krankenhäuser nicht überlastet sind, und wir sehen im Moment in keiner Weise, dass die Krankenhäuser überlastet sind, dann sind diese Masken nicht gerechtfertigt.

Wenn andere Gerichte genau dieser Argumentation folgen würden, was eigentlich alle machen müssten, dann würden wir auch mit den Verfahren gegen die Maskenpflicht erfolgreich sein.

Der Verwaltungsgerichtshof Bayern hat folgendes entschieden:

Zwar ist die Eignung sogenannter Community Masken als Mittel zur Verringerung der Infektionszahlen bisher nicht wissenschaftlich nachgewiesen. Gleichwohl dürfte auch die Anordnung zum Tragen von Mund Nasen Bedeckungen ohne Qualitätsnachweis vom Wortlaut des §§ 28 des Infektionsschutzgesetzes gedeckt sein, weil viel dafür spricht, dass auch die Community Masken bei sachgerechter Anwendung einen Fremdschutz gewährleisten. Und damit das Infektionsrisiko verringern können, da der Tröpfchen Auswurf in die Umgebungsluft durch die stoffliche Barriere vor Mund und Nase reduziert werden kann.

Die Richter sagen also, dass der Tröpfchen Auswurf dadurch reduziert werden kann. Nochmal zur Erinnerung: Das Infektionsschutzgesetz trennt ja zwischen zwei unterschiedlichen Richtungen. Das eine sind die Störer (die Kranken), und das andere sind die Nicht Störer (die nicht Kranken). Das sind wir.

Wenn wir krank wären, dann müsste das nach §§ 25 Infektionsschutzgesetz festgestellt sein. §§ 25 sagt folgendes: Ergibt sich oder ist anzunehmen, dass jemand krank, krankheits- oder ansteckungsverdächtig ist oder Ausscheider ist oder dass ein Verstorbener krank war, so stellt das Gesundheitsamt die erforderlichen Ermittlungen an insbesondere über Art, Ursache und Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit. Das heißt also, das Gesundheitsamt muss ermitteln, ob ich krank bin.

Jetzt sagt der Bayrische Verwaltungsgerichtshof, es ist doch  gut, dass wir diese Maske tragen. Weil die Maske doch die anderen vor dem Tröpfchen Auswurf schützt. Was heißt denn das? Vor dem Tröpfchen Auswurf von mir kann doch nur geschützt werden, wenn ich krank bin. Nur dann kann doch vor mir geschützt werden. Wenn ich das aber bin, sagt ja der §§ 25, dass man das positiv feststellen muss. Das heißt also, der Bayrische Verwaltungsgerichtshof widerspricht sich hier letztlich. Sie wenden die Norm des §§ 28 des Infektionsschutzgesetzes an, der sagt, die Maßnahmen sind zulässig. Sie sagen weiterhin, die Maßnahmen gegen mich sind deswegen zulässig, weil sie die anderen vor dem Ausspucken der Krankheit schützen. Dass ich eine Krankheit ausspucke, muss jedoch vorher positiv festgestellt sein. Sonst darf eben diese Maßnahme gegen mich nicht ergriffen werden. Gegen mich als Nicht Kranker darf nur eine Maßnahme ergriffen werden, die quasi solange schützt, bis man die Kranken identifiziert hat. Der bayrische Verwaltungsgerichtshof nimmt den Paragraphen, der sagt, dass ein Kranker diese Maske tragen darf. Er vergisst allerdings dabei, dass die Krankheit bewusst festgestellt werden muss. Das ist eine schwierige Sachlage. Weil sie damit ja quasi uns alle potentiell zu Kranken machen. Das finde ich relativ heftig, und hier würde ich auch dem Kollegen, der das Verfahren gemacht hat, empfehlen, vor das Verfassungsgericht zu gehen. Diese Argumentation ist falsch.

Die Richter begründen noch weiter: nach dem aktuellen Situationsbericht des Robert Koch Institutes vom 05. Mai handelt es sich weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Die Zahl der Fälle in Deutschland steigt weiter an. Das sagen die tatsächlich. Das stimmt natürlich nicht. Natürlich gibt es wieder neu Infizierte, aber die Zahl der Fälle steigt doch nicht an. Die Zahl der Fälle geht doch massiv nach unten. Das heißt, es werden doch viel mehr Menschen wieder gesund als neu krank. Die Kurve der Erkrankungen geht doch massiv nach unten. Und sie beziehen sich dabei auf das Robert Koch Institut. Sie sagen, die Reproduktionszahl liegt bundesweit bei 0,76. Die Gefährdung für die Bevölkerung in Deutschland wird derzeit bei einer Rückläufigkeit der Anzahl der neu übermittelten Fälle insgesamt als hoch eingeschätzt, für Risikogruppen sogar als sehr hoch. Das ist völlig widersprüchlich. Es ist eine Nichtargumentation.

Wir haben Verfahren eingereicht, u.a. beim Verwaltungsgericht Schleswig Holstein. Da habe ich beantragt, eine Zwischenverfügung zu erlassen, dass wir vorerst keine Masken tragen müssen. Das hat das Gericht abgelehnt, da wird keine Zwischenverfügung getroffen. Wenn hier nicht über das Thema entschieden wird, müssen wir zum Verfassungsgericht gehen. Da besteht die Chance, dass wir verlieren, aber ich denke, das sollten wir tun.

Maskenpflicht

Eine Studie  besagt, dass, durch die in den Stoffen enthaltenen Farb- und vielen anderen Gefahrenstoffen wie Kunstharz oder Schwermetalle, das Tragen von selbstgemachten Masken  gesundheitsschädlich sein kann. Die Kleidung ist für das Tragen auf unserer Haut hergestellt und nicht dafür, sie vor Nase und Mund zu binden, was dazu führen kann, dass durch Wärme- und Feuchtigkeitsbildung sich eventuell lösende Gifte eingeatmet werden.

Maskenpflicht

Es ist geplant, mit einer größeren Gruppe von Anwälten Strafanzeigen zu stellen. Denn wer solche Maßnahmen anordnet ohne diese genau geprüft zu haben, macht sich u.U. strafbar wegen des möglicherweise Tatbestandes einer Nötigung.

Strafanzeigen könnt Ihr aber auch selbst stellen (Tatbestand der Nötigung in Bezug auf die Maskenpflicht). Diese können an die Polizei oder zur Staatsanwaltschaft geschickt werden mit der Begründung des VGH in Hessen der u.a. sagt: „…es gibt keine zuverlässigen wissenschaftlichen Belege dafür, dass die Maskenpflicht zuverlässig geeignet ist die Pandemie einzudämmen.“

Maskenpflicht

  1.  Verfassungsgerichtshof Rheinland Pfalz In RP wurde für die Maskenpflicht geurteilt, wobei das Verfassungsgericht d zunächst auf eine erstrangigere, noch ausstehende Entscheidung des Verwaltungs- oder Oberverwaltungsgerichts verweist, um ein abschliessendes Urteil fällen zu können.
  2. Verwaltungsgerichtshof Hessen: In Hessen wiederum hat der VGH bereits für die Maskenpflicht entschieden und begründet sein Urteil auf das Fehlen von wissenschaftlichen Nachweisen sowie auf den weitreichenden Beurteilungsspielraum der Gesundheitsbehörde, welches sich, Zitat: „auf die nachvollziehbare Meinung des RKI verlassen darf“.
  3. Das Frankfurter Verwaltungsgericht hat gegen einen einstweiligen Rechtsschutzantrag einer Lehrerin gestimmt, der das Sicherheitskonzept der Schule für den Präsenzunterricht unzureichend schien. Das VG begründet sein Urteil mit Verweis auf den Hygieneplan für Schulen und die Minimierung der Gefährdung durch entsprechend getroffene Vorkehrungen. Die Antragstellerin, Zitat: „könne nicht ein bis ins letzte Detail ausgefeilten Hygienplan erwarten um eine Null – Risiko – Situation in der Schule anzutreffen“.
  4. Verwaltungsgericht Jena: Es gibt eine weitere Entscheidung vom Verwaltungsgericht Gera, welche die Maskenpflicht in Jena für Kinder während des Unterrichts aufgehoben hat.
  5. Das Oberverwaltungsgericht in Niedersachsen sieht in seiner Urteilserklärung, aufgrund nicht vorhandener, verlässlicher Belege, die Mund – Nasen – Bedeckung als Schutzmaßnahme nicht objektiv notwendig. Die logische Schlussfolgerung darauf sollte die Maskenpflicht generell aufheben. Das Gericht hat sich allerdings wegen der Folgenabwägung dagegen entschieden. Warum die Maskenpflicht nicht gerichtlich aufgehoben wird, ist inzwischen auch für viele Juristen nicht mehr nachvollziehbar, zumal die Zahlen auch immer weiter sinken

Momentan ist nicht davon auszugehen, dass es eine zeitnahe gerichtliche Aufhebung der Maskenpflicht gibt, ebenso wenig wie von der Entbindung der 1,50m Abstandsregel. Trotzdem ist es ratsam, sofern man eine Rechtsschutzversicherung hat, dagegen vorzugehen, um später Schadenersatz geltend machen zu können.

Desweiteren geben die Gerichte den Behörden mittlerweile viel Zeit, selbst zu entscheiden, weil sämtliche Gerichte inzwischen einfach überlastet sind aufgrund der Masse von Anträgen und Klagen. Da es momentan immer mehr Lockerungen gibt, ist zu vermuten, dass sie schlichtweg ein bis anderthalb Wochen abwarten bis sich die Angelegenheit eventuell von selbst regelt.

Maskenpflicht

Jeder Ladenbesitzer hat ein Hausrecht und kann damit auch bestimmen, wer den Laden betreten darf und wer nicht. D.h. er kann Euch ohne Maske den Zugang untersagen. Es könnte aber zum Erfolg führen, das Gespräch und die Diskussion (freundlich und nicht aufgeregt) mit den Mitarbeitern des Supermarktes zu suchen, ob man beim Einkaufen wirklich eine Maske tragen muss oder nicht. Denn je mehr Menschen nachfragen und sich weigern, umso schwieriger wird es für die Supermärkte.

Maskenpflicht

Die Regelungen sind schwierig und vieles kann erst im Nachhinein aufgearbeitet werden.

Wenn Ihr ein Attest habt, weil Ihr wegen gesundheitlicher Problemen keine Maske tragen dürft: Lasst Euch die Geschäftsführer holen und zeigt Ihnen (freundlich und nicht aufgeregt) das Attest. Wenn Euch trotz dessen der Zugang verweigert wird, könnt Ihr Euren Arzt, das Gesundheitsamt oder die Polizei anrufen und fragen, ob Ihr in das Geschäft rein dürft. Grundsätzlich hat ein Ladenbesitzer aber Hausrecht und kann damit auch bestimmen, wer den Laden betreten darf und wer nicht. D.h. rechtlich habt Ihr leider keine Handhabe.

Experten raten alternativ dazu Online-Shops oder Nachbarschaftshilfen zu nutzen.

Maskenpflicht

Kinder müssen in den meisten Bundesländern im Unterricht keine Maske tragen, allerdings in der Pause, bei Raumwechseln oder beim Betreten und Verlassen der Schule.

Der erste Weg wäre ein ärztliches Attest zu beantragen. Wenn Ihr dieses für Eure Kinder nicht bekommt, könnt Ihr als Eltern einfach eine Art Entschuldigung schreiben. Ein Schreiben aufsetzen und sagen, dass Ihr damit nicht einverstanden seid, dass Eure Kinder in der Schule Mund Nasen Bedeckungen tragen. Ihr seid nicht davon überzeugt, dass Mund Nasen Bedeckungen gesundheitlich unbedenklich sind. Und sagt ebenfalls, dass die Verantwortung für alles, was damit einhergeht, der verantwortliche Lehrer hat, der das anordnet. Das heißt, Ihr übergebt die Verantwortung einfach an die Schule. Ich bin gespannt, welche Schule da mitmacht. Möglicherweise solltet Ihr auch sagen, dass Ihr das Thema dem Gesundheitsamt übergebt. Nämlich dass das Gesundheitsamt dafür verantwortlich ist, zu überprüfen, ob die Maske ungefährlich ist. Ihr könnt auch auf die kassenärztliche Bundesvereinigung verweisen, Ihr könnt auf den Herrn Montgomery verweisen. Auf jeden Fall  könnt Ihr immer sagen, hier bestehen Gesundheitsrisiken. Und Ihr müsst sagen, dass die Gesundheitsrisiken bei der Lehrkraft liegen. Ihr sagt, mein Kind darf keine Mund Nasen Bedeckung tragen, weil diese gesundheitsschädlich ist. Wenn die Bedeckung aufgesetzt werden soll, ist das ausschließlich die Verantwortung der Lehrkraft.

Alternativ könnt Ihr Eure Kinder zu hause unterrichten bzw. die Schule auffordern, dass sie Online-Unterricht anbietet.

Maskenpflicht

Darf ein Arbeitgeber (z.B. Kantine) trotz eines Attestes auf die Maske bestehen? Um aus seiner Sicht beispielsweise die anderen Arbeitnehmer zu schützen.

Das ist eine nicht rechtmäßige Arbeitsanweisung, die nicht mehr vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist. Der Arbeitnehmer hat ein Anspruch auf Beschäftigung und nur wenn dringende Gründe entgegenstehen, und hier wäre der Arbeitgeber Darlegungs- und Beweis lastig, dass tatsächlich von diesem Arbeitnehmer eine Gefährdung ausgeht.

Hier solltest Du auf eine schriftliche Anweisung und Begründung bestehen.

Videolink

Maskenpflicht

Allgemeine Themen

  1. Melde Versammlungen an und gehe demonstrieren. Organisiert Euch regional und verteidigt friedlich mit demokratischen Mitteln Eure Grundrechte! Versammlungen sind unter Auflagen zulässig. Wie Du eine Versammlung anmeldest, erklären wir hier. Wichtig ist, dass wir uns zusammenschließen und gemeinsam auf die Straße gehen. Wir müssen zeigen, wie viele wir sind, eine Grenze erreicht ist und wir eine freiheitliche demokratische Grundordnung wollen.
  2. Erteilt Anwälten Mandate, damit die Maßnahmen effektiv angegriffen werden können. Hier findest Du eine Liste mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten.
  3. Schließe Dich Appellen und Aufrufen an. z.B. diesem hier: Gemeinsame Anfrage an die Fraktionen des Deutschen Bundestages zu den Regierungsmaßnamen in der Corona-Krise.

Allgemeine Themen

Hierbei ist auf die beiden Videos von Herrn RA Dr. Reiner Fuellmich zu verweisen (Money Talks und Money Talks II, siehe Links).

Ein loser Vergleich dem sogenannten VW-Skandal erscheint möglich. Erfurter Richter wendeten sich kürzlich an den Europäischen Gerichtshof, da sie sich gegebenenfalls politisch gebunden sahen. Bei den infrage stehenden Fällen der Corona-Maßnahmen betreffen die Verfahren den Dienstherren der zuständigen Richter. Daher könnte auch hier die Unabhängigkeit zumindest in Frage stehen.

Allgemeine Themen

Allgemeine Themen

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führte dazu aus, die Bestattungsverordnung sei die einschlägige Sonderregelung (lex specialis), aufgrund derer diese Informationen nicht herausgegeben werden dürften, da möglicherweise ein Rückschluss auf die Einzelperson entstehen könnte. Daher sei das Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen gewichtiger als der Informationsanspruch.

Beschluss

Allgemeine Themen

Möglichst bald in die Hauptsacheverfahren einzusteigen ist deshalb wichtig, weil die Gerichte in Eilverfahren keine detaillierte Prüfung der pandemischen Lage vornehmen können und sich deshalb auf eine summarische Prüfung beschränken.

Das Bundesverfassungsgericht ließ bereits verlauten, dass Fachgerichte in den Hauptsacheverfahren die konkreten Umstände und Voraussetzungen, wie auch die pandemische Lage, prüfen müssten.

Die Verfahren, die Herr RA Ludwig derzeit betreut, befinden sich noch nicht im Hauptsacheverfahren. Falls weitere zeitliche Verzögerungen einträten, seien Verzögerungsrügen an die Gerichte allerdings bald möglich.

Außerdem wird auf die Verfahren von Frau RA Dr. Jessica Hamed verwiesen, die mit einigen ihrer Fälle bereits ins Hauptsacheverfahren vorgerückt sei.

 

Allgemeine Themen

Das Verwaltungsgericht Berlin entschied am 07.08.2020, dass die Schulen auch dann geöffnet werden können, wenn kein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Die schulpflichtigen Kinder könnten nur aufgrund dieses Umstandes nicht dem Präsenzunterricht fernbleiben.

Das Verwaltungsgericht argumentiert, dass das Land Berlin der Pflicht, Leib und Leben der Bürger/innen zu schützen, damit nachkomme, dass ein Musterhygieneplan für Bildungseinrichtungen aufgestellt wurde. Um das Infektionsrisiko in Schulen, wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, zu senken, kann sich der Verordnungsgeber aus einem ‚Baukasten‘ von Maßnahmen bedienen.

Statt eines Mindestabstands könne dann auf das Tragen von MNB außerhalb der Klassenzimmer geachtet, die Schulräume regelmäßig gelüftet und auf Handhygiene hingewiesen werden.

Es sei außerdem notwendig, dass der Präsenzunterricht in voller Klassenstärke stattfände, da nur so aufgrund personeller und räumlicher Zwänge dem Bildungsauftrag und der Schulpflicht nachgekommen werden könne.

Die darüberhinausgehende Argumentation des Gerichts kann in der verlinkten Pressemitteilung und dem zur Verfügung stehenden Beschluss nachgelesen werden.

Allgemeine Themen

Die Weigerung, sich einem PCR-Test zu unterziehen kann mit einem Bußgeld belegt werden. Allerdings darf kein PCR-Test gegen den Willen des zu Testenden durchgeführt werden. Die Durchführung eines PCR-Tests ist ein körperlicher Eingriff. Sofern keine Einwilligung des zu Testenden iSd. § 228 StGB vorliegt, stellt ein solcher Eingriff eine Körperverletzung gemäß § 223 StGB dar. Es bedarf einer richterlichen Anordnung, um gegen den Willen einen körperlichen Eingriff durchzuführen.

Das mildere Mittel kann darin bestehen, die 14-tägige Quarantäne einzuhalten. Käme es zu einer solchen Situation empfiehlt Herr Ludwig, dass Betroffene sich mit den Rechtsanwälten:innen von Klagepaten in Verbindung setzen.

Allgemeine Themen

Allgemeine Themen

Wir haben einen föderalen Staatsaufbau in diesem Land. Das bedeutet, wir haben eine Bundesregierung mit bestimmten Gesetzgebungs- und auch Handlungskompetenzen.

Daneben stehen die Bundesländer, die erheblich mehr Handlungskompetenzen haben. Zum Beispiel im Bereich der Bildung. Schulen, Kindergärten etc. unterliegen den Ländern u.a. eben auch das Sicherheits- und Ordnungsrecht sowie das Infektionsgeschehen. Die Maßnahmen bei  Infektionskrankheiten unterliegen von daher auch den einzelnen Ländern. Und deshalb scheinen die Länder jetzt in irgendeiner Form ihr Selbstbewusstsein wieder zurückbekommen haben und fangen an, ihre eigenen Entscheidungen zu treffen. Und das ist sehr gut so. Und wie man das hört, ist die Bundesregierung damit nicht so ganz einverstanden. Aber spätestens nach der Studie von Herrn Prof. Streek ist das alles aus meiner Sicht nachvollziehbar. Da werde ich auch nochmal darauf eingehen.

Ein Punkt ist in Bezug auf diese Studie sehr interessant.

Das Ergebnis, das jetzt vorgestellt wurde, unterscheidet sich ja auch nicht wesentlich von den Zahlen, die vorher schon veröffentlicht wurden. Die Frage, warum haben die Bundesländer unterschiedliche Regeln, lässt sich in diesem Zusammenhang gut erkennen. Die Frage an Herrn Professor Streek lautete: „Welche Maßnahmen lassen sich zur Bekämpfung aus der Studie ableiten?“ Seine Antwort: „Wir haben die Daten erhoben und analysiert. Welche Schlüsse daraus gezogen werden, ist abhängig von vielen Faktoren, die sich einer rein wissenschaftlichen Betrachtung entziehen. Die Bewertung der Erkenntnisse und die Ableitungen von konkreten Entscheidungen obliegt allein der Politik.“

Ich stimme ihm da genau zu, und das ist auch der Punkt, der bisher so nicht erkannt wurde. Die Medien haben in den letzten Wochen sehr viel über Herrn Prof. Drosten geschrieben. Als ob er oder das RKI vorgeben, welche Entscheidungen zu treffen sind. Und das ist von Herrn Prof. Streek auch nochmal eine Spitze genau in die Richtung dieser beiden Institute. Ihr seid nur für die Sammlung der Daten zuständig. Für die Entscheidungen ist die Politik verantwortlich. Das ist auch nochmal ein Hinweis für die Gerichte, die das genauso sehen. Die Politik muss letztendlich für die Entscheidungen gerade stehen, die sie trifft. Das ist eine klare Ansage. Und ich denke mit dieser Ansage werden jetzt die Lockerungen mehr und mehr kommen.

Allgemeine Themen

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Das Verfassungsgericht Sachsen erklärte kürzlich, dass bei Normenkontrollanträgen im Hauptsacheverfahren das zuständige Fachgericht die tatsächliche Entwicklung und die Rahmenbedingungen der Coronavirus-Pandemie auf fachwissenschaftlicher Grundlage von virologischer, epidemiologischer, medizinischer und psychologischer Bewertungen und Risikoeinschätzungen prüfen müsste. Dies habe weiter zu gehen als der Verweis auf die Einschätzung des Robert-Koch-Instituts, was im einstweiligen Rechtsschutz bisher die wichtigste Rolle einnahm.

Beschluss des Verfassungsgerichtes Sachsen

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Das Dokument kann allen Anträgen bei den Versammlungsbehörden, Ordnungs- und Gesundheitsämtern beigefügt oder den Anwälten zur Einreichung der Klagen ausgehändigt werden. Es handelt sich um eine offizielle Pressemitteilung der mitwirkenden Ärzte und Professoren und ist öffentlich. Eine Anwältin hat bereits die vollständigen Unterlagen einem Verfahren gegen die Maskenpflicht beigefügt.

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Es ist anzunehmen, dass die Gerichte mittlerweile dazu übergehen, mit den Behörden und Ministerien zu telefonieren, um schnelle Lösungen zu finden und Entscheidungen in den Lockerungsforderungen zu treffen, wie z. B. die Öffnung von Fitnessstudios in NRW, wo zahlreiche Anträge bei Gericht eingereicht wurden. Die Gerichte nehmen nun häufiger die Möglichkeit für ein Rechtsgespräch mit den zuständigen Behörden und Ministerien wahr, weil sie sich, aufgrund der Entwicklung, inzwischen wahrscheinlich gegen sie entscheiden und den Anträgen stattgeben würden.

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In Bezug auf die Seniorenheime wird hier viel gefragt. Mache vor Ort Druck, gehe zu den Betreibern, den Eigentümern, den Leitern und sage, dass Du rein möchtest, Du möchtest Deine Verwandten sehen oder bestätigt uns hier, dass Ihr nicht rein dürft. Mache dort Druck und emfehle die Studie von Herrn Prof. Streek. Und weißt darauf hin, dass sie bei Verweigerung gegebenenfalls dafür haften. In der Hoffnung, dass das jetzt dazu führt, dass auch dort ein Umdenken stattfindet.

Gehe im Zweifel auch an Deine Politiker, macht dort auch Druck und sagt, Ihr wollt zu Euren Verwandten in die Altenheime, Krankenhäuser und Pflegeheime.

Wir denken, da passiert etwas. Du siehst ja, dass wir diesen Druck erfolgreich ausüben können und dass wir mit diesem Druck auch Dinge erreichen.

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Der Gleichheitsgrundsatz greift insofern nicht, weil in jedem Bundesland die Ansteckungsrate verschieden ist. Wenn aber z. B. in Bayern Lockerungen erfolgen, kann man mit dem Gleichheitsgrundsatz sogar zwingend in Mecklenburg-Vorpommern argumentieren, da dort die Ansteckungsrate und Totenzahl sehr viel niedriger ist. Umgekehrt verhält sich das natürlich sehr viel schwieriger. Bisher sagen die Oberverwaltungsgerichte, dass die Bundesländer es einschätzen können, wie sie wollen.

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(Die Popularklage ist nur in Ausnahmefällen zugelassen, da normalerweise die Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage ist. In Bayern ist dagegen eine Popularklage unter den Voraussetzungen von Art. 98 S. 4 BV und Art. 55 VfGHG möglich.) Grundsätzlich ist das Verfahren der Popularklage kostenfrei. Kürzlich drohte der Präsident des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs mit der Möglichkeit, in zukünftigen Fällen eine Missbrauchsgebühr von bis zu 1.500 € gemäß Art. 27 VfGHG aufzuerlegen. Dies war an diejenigen gerichtet, die regelmäßig und wiederholt von dieser Möglichkeit hinsichtlich der Überprüfung von sogenannten „Corona-Schutzverordnungen“ gebrauch machten.

Allgemeine Themen

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Wer aufgrund des Verdachts, eine ansteckungsfähige Krankheit zu haben, der Quarantäne unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, bekommt eine Entschädigung in Geld, auch ein Selbstständiger.

Hier gehen allerdings die Meinungen verschiedener Anwälte auseinander, indem ein Teil sagt, dass durch §56 Infektionsschutzgesetz die Entschädigungsverordnung abschliessend geregelt ist, in welchem die Ansprüche lediglich Kranken und Krankheitsverdächtigen zustehen. Der andere Teil sagt, dass Gesunde von den selben Maßnahmen betroffen, durch das Gesetz aber vom Entschädigungsanspruch ausgenommen sind und somit möglicherweise analog (es muss auch auf andere Fälle angewendet werden) gebraucht werden kann, um einen Solchen zu erstreiten.

Ebenfalls hat man Anspruch auf eine Entschädigung, wenn Kinder derzeit nicht im Kindergarten oder in der Schule betreut werden und Du deswegen nicht arbeiten kannst, weil Du zu Hause auf Dein Kind aufpassen musst. Unter gewissen Bedingungen (nicht in der Ferienzeit, möglicherweise musst Du erst einmal Urlaub nehmen oder einen Nachweis erbringen, dass der Partner das Kind nicht betreuen kann) hast Du die Möglichkeit, bei Deinem Arbeitgeber eine Entschädigung zu beantragen. Dieser zahlt den Verdienstausfall für die ersten sechs Wochen in Höhe des tatsächlichen Ausfalls. Nach sechs Wochen erhälst Du 67% dieser Summe.

Eventuell gibt es einen Amtshaftungsanspruch, welcher aber lediglich bei einer übertriebenen Verhältnismässigkeit geltend gemacht werden kann. Ein Beispiel hierfür wäre die Tatsache, dass ein Friseur vorrangig öffnen durfte, ein Nagel- oder Kosmetikstudio aber nicht. Das führt weiter zu der Annahme eines möglichen Amtshaftungsanspruch für uns alle, indem wir beweisen, dass sämtliche Maßnahmen von Anfang an völlig unverhältnismässig waren.

Weiterhin hat man ggf. einen Anspruch auf die allgemeine Aufopferung. Als Nichtstörer (Gesunde) werden uns die selben Maßnahmen auferlegt wie den Störern (Kranken), durch die Lockerungen aber teilweise benachteiligt (siehe das Beispiel mit den Friseuren und dem Nagelstudio oder auch Bildungsstätten für Erwachsene, währenddessen der Schulbetrieb längst fortgesetzt wird).

Allgemein hier auch nochmal der Hinweis auf den Vorteil des Besitzes einer Rechtsschutzversichrung, da die Chance auf Entschädigung bei lediglich 50% bzw. 60 zu 40 besteht und somit teuer werden könnte.

Ein Rat: Stell Anträge! Hier erfährst Du wie.

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Wir empfehlen Dir zunächst bei den zuständigen Behörden (Gewerbe-, Ordnungs- und/oder Gesundheitsamt) einen Antrag zu stellen, der auf die Aufhebung der Einschränkung Deiner Rechte gerichtet ist. Je nach Einzelfall und je nachdem, was du konkret mit dem Antrag begehrst, kann es durchaus wahrscheinlich sein, dass Dein Antrag abgelehnt wird. Es ist trotzdem erforderlich, diesen Antrag zu stellen, um im nächsten Schritt weiter vorgehen zu können.

Anschließend kannst Du dann gegebenenfalls Widerspruch gegen die Ablehnung Deines Antrags oder direkt eine Klage einreichen.

Bei allen diesen Schritten helfen wir Dir: Bitte folge den 3 Schritten, wie auf der Startseite dargestellt.